Prof. Dr. med. B._____ führte ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenfalls auf die Schmerzproblematik zurück. Die ABI-Gutachter führten in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2024 diesbezüglich nachvollziehbar aus, hinsichtlich Befunderhebung bestünden keine Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und der Beurteilung von Prof. Dr. med. B._____. Ob nun ein CRPS II noch diagnostisch angefügt werden solle oder nicht, sei nicht von grundlegender Bedeutung (VB 149 S. 2). Rechtsprechungsgemäss ist denn auch nicht eine Diagnose an sich, sondern die funktionelle Auswirkung einer Störung massgebend (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55; 143 V 418 E. 6 S. 426). Daneben begründete Prof. Dr. med.