der Arbeitsunfähigkeit durch die Diagnose an sich habe die Medikation (Einnahme von Opiaten wie auch von Trazodon) potenziell Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten als voraussichtlich auch in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzproblematik mit Schmerzausweitung, zentraler Hypersensibilisierung sowie reaktiver depressiver Verstimmung scheine eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in einem angepassten Setting nicht realistisch (Beschwerdebeilage [BB] 8).