In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit der Schnittverletzung vom 6. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten, wechselnden manuellen Tätigkeit ohne schwere Belastung der rechten Hand, ohne feinmotorische Anforderungen und ohne Kälte- oder Vibrationsexposition, mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe seit Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Retrospektiv könne ab Februar 2018 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit, ab Februar 2019 von einer 50%igen und ab Juni 2020 postoperativ erneut von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 117 S. 11). -4-