1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 162) zu Recht ab dem 1. April 2019 eine halbe und ab dem 1. September 2020 eine bis 31. März 2021 befristete ganze Rente zugesprochen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre ABI-Gutach- ten vom 2. August 2023, welches eine psychiatrische sowie eine handchirurgische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 117 S. 10):