2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf eine zusätzlich im Beschwerdeverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete in der Folge am 16. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: