1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Sanitäranlagenmonteur tätig. Am 15. Oktober 2018 meldete er sich unter anderem unter Hinweis auf einen Schnitt in den Finger mit Knochenschaden und einen Schnitt in die Strecksehne bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer sodann ab 1. April 2019 die Zusprache einer bis 31. Oktober 2020 befristeten ganzen Rente in Aussicht.