2.5. Da sich ein Anspruch auf Leistungen für die der Beschwerdegegnerin am 19. April 2022 gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, nicht mit der Begründung, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundfalls per 31. Mai 2017 noch vorhandenen Beschwerden hätten in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Januar 2014 gestanden, verneinen lässt, hat die Beschwerdegegnerin fundiert zu prüfen, ob die in E. 2.4 dargelegten Voraussetzungen für erneute Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Januar 2014 erfüllt sind, und danach über den entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.