Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 im Jahre 2019 gerichtlich bestätigt wurde (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.329 vom 1. März 2019 [BB 4; VB 455 [Ordner 1]]) und eine Wiedererwägung durch den Versicherungsträger nicht mehr möglich ist, wenn und soweit sein anfänglich unrichtiger Entscheid Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Überprüfung gebildet hat (vgl. DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 66 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen). -6-