vgl. dazu auch E. 3. des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2023.147 vom 31. Januar 2024). Damit stellt der Umstand, dass das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs damals nicht geprüft worden war, jedenfalls keinen Grund für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den Einspracheentscheid vom 27. März 2018 dar (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Art. 53 Abs. 2 ATSG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 im Jahre 2019 gerichtlich bestätigt wurde (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.329 vom 1. März 2019 [BB 4;