2.3. Da die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses an keinen sich auf deren Arbeitsfähigkeit als medizinische Praxisassistentin auswirkenden, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Januar 2014 stehenden Beschwerden mehr litt, war ein Rentenanspruch zu verneinen, ohne dass Grund für eine Adäquanzprüfung bestanden hätte (vgl. E. 2.2.; vgl. dazu auch E. 3. des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2023.147 vom 31. Januar 2024).