19 Abs. 1 UVG). Im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist zu prüfen, ob allfällig noch vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen, für die der Unfall natürlich kausal ist, auch in einem (für einen weiteren Leistungsanspruch erforderlichen) adäquaten Kausalzusammenhang dazu stehen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff., 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82).