2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin war im – vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.329 vom 1. März 2019 (VB 455 [Ordner 1]) bestätigten – Einspracheentscheid vom 27. März 2018 davon ausgegangen, dass von der Fortführung der ärztlichen Behandlung über den 31. Mai 2017 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten gewesen sei, weshalb der Fall auf diesen Zeitpunkt hin -5-