1.2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2024 (BB 2). Entgegen den Ausführungen der Parteien ist die Beschwerdegegnerin damit durchaus auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen aufgrund eines Rückfalls zum Unfall vom 23. Januar 2014 bzw. von Spätfolgen desselben eingetreten und hat einen entsprechenden Anspruch – mit der sinngemässen Begründung, dass ein Rückfall bzw. Spätfolgen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 27. März 2018 noch geklagten organisch nicht objektivierbaren Beschwerden ausgeschlossen sei – verneint.