1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 2) im Wesentlichen damit, dass sie im – insofern zweifellos unrichtigen und daher in Wiedererwägung zu ziehenden – Einspracheentscheid vom 27. März 2018 nicht geprüft bzw. offengelassen habe, ob zwischen dem Unfall vom 23. Januar 2014 und den von der Beschwerdeführerin danach geklagten, organisch nicht objektivierbaren und gemäss dem Gutachten der ZIMB unfallfremden Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bestanden habe. Dies sei – in Anwendung der für die Prüfung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen geltenden Praxis – zu verneinen.