2. Bezüglich der somatischen Beschwerden wird auf den Einspracheentscheid vom 27.03.2018 verwiesen und an den darin gemachten Ausführungen und Schlüsse, rechtskräftigt bestätigt im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 01.03.2019 mit Leistungseinstellung per 31.05.2017 festgehalten. 3. Infolge Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs der nicht organischen Beschwerden mit dem Ereignis vom 24.02.2014 fehlt es an einer Grundlage, um auf den gemeldeten Rückfall eintreten zu können."