1.3. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.147 vom 31. Januar 2024 und unter Hinweis darauf, dass sie damals die Adäquanz nicht geprüft habe, kam die Beschwerdegegnerin am -3- 22. Juli 2024 wiedererwägungsweise auf den Einspracheentscheid vom 27. März 2018 zurück und verfügte Folgendes: "1. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den unklaren Beschwerden ohne organische Ursache wie Kopfweh, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit etc. mit dem Unfallereignis vom 24.01.2014 wird verneint und die Leistungen aus UVG werden per 31.05.2017 eingestellt.