Mit Verfügung vom 22. August 2022 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rückfallmeldung ein, da der Nachweis einer nachträglichen Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse nicht habe erbracht werden können. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.147 vom 31. Januar 2024 – soweit es darauf eintrat – teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Rückfallmeldung vom 19. April 2022 eintrete und materiell darüber entscheide.