1. 1.1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als medizinische Praxisassistentin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 23. Januar 2014 als Velofahrerin mit der B._____-Bahn kollidierte und sich dabei verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht und richtete für die Unfallfolgen Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus.