3.3. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4 mit Hinweis). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Oktober 2024 insofern abgeändert, als das Taggeld auf Fr. 162.40 festgesetzt wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten