Aus den Akten ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Lehre als Strassenbauer EFZ Ende Juli 2023 bei der D._____ AG weiterbeschäftigt worden wäre (vgl. etwa Protokoll S. 5 f.). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der D._____ AG vom 3. August 2023 nicht, weshalb eine Weiterbeschäftigung bei der D._____ AG im Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.