Er würde daher ohne Gesundheitsschaden bei der D._____ AG eine Tätigkeit im Tiefbau ausüben und damit ein höheres Einkommen als im Rahmen einer Tätigkeit zum Landschaftsgärtner EFZ erzielen (VB 45 S. 2). Da der Beschwerdeführer demnach noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2022 (vgl. dazu VB 38) eine Lehre als Strassenbauer begonnen hatte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr im Gartenbau, sondern weiterhin im Strassenbau tätig wäre.