_____ AG eine weitere Lehre, welche er im Juli 2023 mit dem Fähigkeitszeugnis "Strassenbauer EFZ" abschloss (VB 48). Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich aufgrund von besseren Arbeitsbedingungen (Lohn/Pensionierungszeitpunkt) und aufgrund der Empfehlung eines Kollegen mit demselben Werdegang für eine Zweitlehre als Strassenbauer EFZ entschieden (VB 14.14 S. 1). Er würde daher ohne Gesundheitsschaden bei der D._____ AG eine Tätigkeit im Tiefbau ausüben und damit ein höheres Einkommen als im Rahmen einer Tätigkeit zum Landschaftsgärtner EFZ erzielen (VB 45 S. 2).