2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldes das vom Beschwerdeführer vor Beginn seiner zweiten Lehre als Strassenbauer EFZ zuletzt bei der C._____ AG als Gartenbauer erzielte Einkommen zugrunde. Im Jahr 2020 habe der Beschwerdeführer ein volles Jahr bei der C._____ AG gearbeitet und ein Jahreseinkommen von Fr. 56'340.00 erzielt, was einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 155.00 entspricht. Das Taggeld betrage 80 % davon und dementsprechend Fr. 124.00 (vgl. VB 107; Vernehmlassung S. 2 f.).