" Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als Herrn A._____ ein Taggeld in der Höhe von maximal CHF 144.00 zusteht." 2.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. 2.4. Mit Eingabe vom 4. April 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des in der Verfügung vom 4. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 107) festgesetzten Taggelds, wobei der Beschwerdeführer einzig die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Erwerbseinkommens rügt.