134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222 E. 4.4 S. 225), keine Einkommenseinbusse erleiden würde und damit seit dem 17. Juni 2024 keine für den Taggeldanspruch massgebliche Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Juni 2023 per 16. Juni 2024 eingestellt. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).