In Bezug auf den vorliegend strittigen Taggeldanspruch ist somit ab dem 17. Juni 2024 die 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Vergleich zu dem von dieser zuletzt im Jahr 2023 erzielten Einkommen von Fr. 38‘400.00 (VB 113 S. 2) ergibt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, auch unter Annahme eines aufgrund des unterdurchschnittlichen letzten Verdienstes ebenfalls reduzierten Einkommens in einer angepassten Tätigkeit (sog. Parallelisierung; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.4 S.183; 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.;