Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zur Knieoperation vom 13. März 2024 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. E. 3), hatte sie bereits genügend Zeit, sich in diesem Zeitraum eine angepasste Tätigkeit zu suchen. Eine (weitere) Übergangsfrist ist ihr daher nicht zu gewähren. -7-