251]) und zuvor keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen war (vgl. VB 130 S. 3). Der seit 12. September 2023 unfallbedingt arbeitslosen Beschwerdeführerin (vgl. VB 47 S. 1) musste aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2023 (VB 50), 31. Januar 2024 (VB 144) und 21. Februar 2024 (VB 169) bewusst sein, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als massgeblich erachtete (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 [VB 230]).