6. Unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2) erscheint angesichts der dauernden, seit dem 25. Juni 2023 bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren zuletzt ausgeübten (angestammten) Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und deren jedenfalls seit 17. Juni 2024 stabilen Gesundheitszustands seit ebendiesem Datum eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bzw. eine Anpassung deren Arbeitstätigkeit nach Massgabe der gesundheitlichen Einschränkungen als geboten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin, die nach Lage der Akten