"nicht möglich" gewesen (vgl. auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2024, in welchem Dr. med. D._____ der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September bis 20. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte [VB 290]). Den genannten Berichten von Dr. med. D._____ ist zu entnehmen, dass sich dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung jeweils nur auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin bezog, welche diese überwiegend stehend und gehend ausübte und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (5-25 kg) umfasste (VB 36). Folglich vermögen die genannten Berichte von Dr. med. D.__