5.2. Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vom 11. Juni 2024 sei die Beschwerdeführerin in einer mehrheitlich stehenden Tätigkeit aktuell noch nicht arbeitsfähig. Er plane für Ende August 2024 eine Verlaufskontrolle und "schreibe" die Beschwerdeführerin "bis dahin krank" (VB 268 S. 1). Im Bericht vom 27. August 2024 (VB 289) hielt Dr. med. D._____ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin im September 2024 einen Arbeitsversuch in einem Pensum von 50 % beginne. Eine Arbeitsfähigkeit sei bisher aufgrund der Beschwerden bei längerem Stehen -6-