5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei (gemäss den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vom 11. Juni 2024 [VB 268] und 27. August 2024 [VB 289] und dem von diesem ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2024 [VB 290]) auch nach dem 16. Juni 2024 noch bis 31. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. September 2024 sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Beschwerde S. 2, 4).