2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung eines UVG-Tag- gelds in Höhe von Fr. 84.15 nebst 5 % Zins über den 16. Juni 2024 hinaus bis zum 31. August 2024 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab 1. September 2024 bis zur vollständigen Genesung basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: