Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 25. Juni 2023 und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 stellte sie die Taggeldleistungen per 16. Juni 2024 ein und sprach der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für weitere zweckmässige Heilbehandlungen der Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2023 zu. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 wies sie die dagegen erhobene Einsprache ab.