1. Die 1985 geborene Beschwerdeführerin war bis 11. September 2023 als Produktionsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 25. Juni 2023 stürzte sie auf einer Treppe und verletzte sich dabei am rechten Knie. Im Rahmen ihrer anschliessend durchgeführten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin wiederholt Rücksprache mit beratenden Ärzten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 25. Juni 2023 und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus.