vgl. dazu BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 134 f.) an den Beschwerdeführer sind nicht erfüllt, da dessen Aufwendungen als noch im üblichen Rahmen liegend zu betrachten sind. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten