5.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes (vgl. Eingabe vom 31. Dezember 2024 S. 4) keine Parteientschädigung zu. Die (kumulativen) Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung (komplexe Sache mit hohem Streitwert; hoher Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung; vgl. dazu BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116;