Die ihm zu Unrecht ausbezahlte Prämienverbilligung (bzw. den diese gar übersteigenden Betrag von Fr. 3'393.90) hat der Beschwerdeführer im Übrigen am 18. Oktober 2024 der Beschwerdegegnerin wieder zurückbezahlt (Vernehmlassung S. 1 in fine; Beschwerdebeilage 3; Beilagen 2 f. zur Eingabe vom 31. Dezember 2024).