Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer gemäss Zahlungsbefehl vom 16. August 2024 "[o]ffene Prämienrechnung(en) KVG vom April 2023 bis November 2023" (VB 21). Davon abgesehen, dass diese Prämienforderung ohnehin bereits mit Überweisung der Prämienverbilligung getilgt war (vgl. E. 3.), besteht demnach – wie der Beschwerdeführer füglich geltend macht (Eingabe vom 19. Mai 2025 S. 2) – auch keine Forderungsidentität mit der tatsächlich geforderten Rückzahlung der dem Beschwerdeführer am 1. November 2023 ausbezahlten Prämienverbilligung (vgl. dazu sowohl die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid [VB 23] als auch in der Vernehmlas-