Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG). 3. Die Prämienforderung der Beschwerdegegnerin für die Monate April bis November 2023 wurde vorliegend vollständig durch die Auszahlung von Prämienverbilligung durch die EL-Stelle (vgl. VB 1; 18) getilgt. Eine Anrechnung der Prämienverbilligung an die im Bezugsjahr noch zu bezahlenden und die bereits in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten Prämien, ist entsprechend vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.2).