2.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Höhe eines jährlichen Pauschalbetrags in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie, bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV als Ausgabe anerkannt. Dieser Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist bei Bestehen eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen direkt dem -4-