fachmässigem Buchhaltungssystem, sowie wegen fehlerhaftem, irreführendem und schadenerzeugendem Vorgehen, zu verurteilen" sowie über "materiellen und immateriellen Schaden [..] zu befinden" (Beschwerde S. 2; vgl. auch Eingabe vom 19. Mai 2025), liegen hingegen ausserhalb des vom angefochtenen Einspracheentscheid definierten Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen), sodass darauf nicht einzutreten ist.