1. Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert. Er bezog bis Ende März 2023 Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV inkl. direkt der Beschwerdegegnerin ausgerichteter Prämienverbilligung. Die Prämienrechnungen ab April 2023 blieben unbezahlt. Rückwirkend wurden dem Beschwerdeführer ab April 2023 wiederum Ergänzungsleistungen samt Prämienverbilligung zugesprochen. Die ihr für die Monate April bis November 2023 von der SVA ausgerichtete Prämienverbilligung zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus. In der Folge betrieb sie diesen für "[o]ffene