Dies, obwohl die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung unbestrittenermassen nicht abstinent und dies dem Gutachter auch bewusst war (vgl. z. B. die Diagnosestellung in VB 107.5 S. 17.). Er zeigte damit nicht anhand eines strukturierten Beweisverfahrens auf, ob und inwieweit sich das fachärztlich diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Dies widerspricht der hiervor ausgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.1.).