-7- 5.2.2. Der psychiatrische Gutachter ging also davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, einen Entzug zu machen und abstinent zu werden, und er legte diese Behandelbarkeit und in der Folge die Abstinenz auch seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zugrunde. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung unbestrittenermassen nicht abstinent und dies dem Gutachter auch bewusst war (vgl. z. B. die Diagnosestellung in VB