Zudem führte der psychiatrische Gutachter aus, bei Abstinenz von alkoholischen Getränken würden zwar gewisse Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin verbleiben, die auch zur Primärpersönlichkeit gehörten, als emotional instabil akzentuiert bezeichnet werden dürften, aber nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit unter Einhaltung von Abstinenz von Alkohol um mehr als 20% einschränken würden (VB 107.5 S. 17). Im Übrigen führte er diesbezüglich auch aus, die psychische Störung lasse sich wegen des aktuellen Alkoholkonsums nicht gut einschätzen, da die akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften bei verstärktem Alkoholkonsum verdeutlicht und überschwellig seien (VB 107.5 S. 15).