Er führte sodann unter Ziff. 8.3 (Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aus, es sei ein erneuter Entzug mit abzuverlangender Abstinenz zu empfehlen, um dann auch medizinisch-theoretisch wieder arbeitsfähig zu werden (VB 107.5 S. 19). Zudem führte der psychiatrische Gutachter aus, bei Abstinenz von alkoholischen Getränken würden zwar gewisse Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin verbleiben, die auch zur Primärpersönlichkeit gehörten, als emotional instabil akzentuiert bezeichnet werden dürften, aber nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit unter Einhaltung von Abstinenz von Alkohol um mehr als 20% einschränken würden (VB 107.5 S. 17).