Dasselbe gelte unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine angepasste Tätigkeit (VB 107.5 S. 17 f.). Dies wiederholte der Gutachter an mehreren Stellen im Gutachten (vgl. VB 107.5 S. 15; 107.5 S. 16) und machte dies auch nochmals in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2023 deutlich, wo er zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei unter Behandelbarkeit ihrer psychiatrischen Erkrankung arbeitsfähig (VB 139 S. 5). Der Gutachter stellte gar selbst die Frage, "inwieweit die Explorandin nicht tatsächlich Abstinenz einhaltend ihrer Arbeitstätigkeit im Verkauf nachgehen könnte" (VB 107.5 S. 16), welche er in der Folge jedoch nicht beantwortete. Er führte sodann unter Ziff.