5.2. 5.2.1. Der psychiatrische ABI-Gutachter diagnostizierte unter anderem ein "Abhängiges Konsumverhalten von Alkohol, aktuell Substanzkonsum (ICD-10 F10.2)" (VB 107.5 S. 17). Er führte dabei jedoch, wie von der Beschwerdeführerin korrekterweise dargetan (Beschwerde S. 5), nicht aus, wie sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Er führte lediglich aus, diese "könnte" unter der Voraussetzung der Abstinenz von alkoholischen Getränken in der bisherigen Tätigkeit 80% arbeitsfähig sein. Dasselbe gelte unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine angepasste Tätigkeit (VB 107.5 S. 17 f.).