Entzugsbehandlung ist im Hinblick auf eine medizinische Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht länger statthaft. Die versicherten Personen dürfen im Vorfeld zu einer Begutachtung nicht gezwungen werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Zwar kann eine zumutbare Entzugsbehandlung oder andere Therapieauflage als Behandlungsmassnahme weiterhin jederzeit als Schadenminderung auferlegt werden.